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   BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73   

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https://dejure.org/1973,1195
BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73 (https://dejure.org/1973,1195)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73 (https://dejure.org/1973,1195)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1973 - 1 BvQ 8/73 (https://dejure.org/1973,1195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 379
  • DB 1973, 1535
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 6.64
    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73
    Abgesehen von der Möglichkeit, nach § 27 GewStG einen Meßbescheid zu erhalten und danach den finanzgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, ist bereits in der Abgabe der Lohnsummensteuererklärung und deren widerspruchsloser Annahme durch die Gemeinde ein formloser Steuerbescheid der Gemeinde zu sehen, gegen den Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegeben sind (BVerwGE 19, 68 [69]).

    Schließlich ist sowohl im finanzgerichtlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Lohnsummensteuer zu prüfen (BVerwGE 19, 68 [70]; Bundesfinanzhof in BStBl. 1964 III S. 47).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (BVerfGE 17, 120 [122]; 21, 50 [51]; 29, 120 [125]).
  • BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (BVerfGE 17, 120 [122]; 21, 50 [51]; 29, 120 [125]).
  • BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13

    Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ; 21, 50 ; 29, 120 ; 35, 379 ; 37, 150 ).
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    vom 01. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 [122], = juris Rn. 5; vom 17. Juli 1973 - 1 BvQ 8/73 -, BVerfGE 35, 379 [381], = juris Rn. 7; vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 -, BVerfGE 37, 150 [153 f.], = juris Rn. 4), steht der Zulässigkeit des Antrags indes nicht entgegen: Denn vorliegend wendet sich die Antragstellerin gerade in ihrer Funktion als Teil des Landesparlaments und damit eines durch die Verfassung mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Organs an den Verfassungsgerichtshof.
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Dem entspricht die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Weg, insbesondere durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO erreicht werden kann (Beschluß vom 17. Juli 1973 1 BvQ 8/73, BVerfGE 35, 379, m. w. N.; vgl. ferner Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Randnote 5 zu § 69 FGO; Fuss, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1959, 201; Granderath, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 542).
  • BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvQ 27/94

    Vorrang des fachgerichtlichen

    Jedenfalls ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 35, 379 >380<; 37, 150 >151<).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvQ 46/93

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei einstweiliger Anordnung - Erschöpfung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten, wenn das erstrebte Ziel auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte, erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 379 [380] m. w. N.).
  • BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvQ 9/93

    Keine einstweilige Anordnung bei anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeit

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 35, 379 [380 f.]; 37, 150 [151]).
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